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PPR 2.0 Erwachsene

Ändert sich etwas durch die finale Veröffentlichung der „Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV)“?

  1. Wegfall der Erläuterungen zur Auslegung der PPR A-4 Einstufungen.

Mit dem Wegfall der Auslegungsbestimmungen zur PPR A4-Einstufung werden Pflegeende Schwierigkeiten haben die PPR-Einstufung einheitlich umzusetzen. Während bei den Kindern die Auslegung z.B. von Erschwernisfaktoren im Einstufungskatalog aufgenommen sind, wurde dieses bei den Erwachsenen vergessen zu überführen. Ebenso wurden bei den Streichungen der Erläuterungen z.B. die Häufigkeiten, die in den Erklärungen geregelt waren, nicht im Bereich der Einstufungskriterien überführt. So bleibt jetzt offen wie oft eine „Volle Übernahme der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsverabreichung“ im Bereich der Ernährung A 4 geplant werden soll um das Einstufungskriterien erfüllt ist. Es ist in jedem Fall zu empfehlen die Auslegungen aus den Entwurfsfassungen zu nutzen, da sonst die der PPR 2.0 hinterlegten Kalkulationsgrundlagen nicht mehr stimmig sind. In den Erläuterungen wurden ebenfalls die Konzepte des „Ess- und Trinktrainings“ nicht in das Einstufungswerk überführt. Während diese in den anderen Leistungsbereichen konkretisiert sind, standen die Konzepte des Ess- und Trinktrainings bisher in den Erläuterungen.

  1. Veränderung der Zuordnungsregelungen §10 der allgemeinen Pflege

Die generelle Regelung, dass der Patient im Bereich der A4 in allen Leistungsbereichen eine motorische oder kognitive Funktionseinschränkung aufweisen muss, wurde in den Zuordnungsregelungen in veränderter Form aufgenommen. Bisher wurde in den Ausführungsbestimmungen in den Entwürfen das Vorliegen der U50.4 oder U51.2 vorgegeben. Damit blieb den Kliniken offen welche Assessmentinstrumente zur Nachweisführung eingesetzt werden. Das hat sich bei der Überführung in den § 10 geändert. Generell werden nun zur Erreichung der Barthel-Index, der erweiterte Barthel-Index und Mini-Mental-Status vorgegeben. Dieses steht im Widerspruch zu den weiterhin bestehenden Formulierungen in einigen Leistungsbereichen.

Wir empfehlen die Ungereimtheiten und Interpretationsspielräume in den Kliniken zu schließen. Hierbei können die FAQs, welche durch die Fachgesellschaft Profession Pflege entwickelt wurden hilfreich sein. Ebenso ist zu empfehlen bei der Interpretation der PPR 2.0 die Entwurfsfassung heranzuziehen.

Setzen Sie sich mit uns gemeinsam für eine bundeseinheitliche Interpretation der PPR 2.0 ein. Nur wenn es uns geling, eine einheitliche Auslegung des Regelwerkes sicher zu stellen, wird die PPR 2.0 langfristig Bestand haben und eine gerechte Pflegebudgetverteilung sicherstellen. Ebenso bedeutend ist es sich für eine sinnvolle Weiterentwicklung der PPR 2.0 einzusetzen. Lesen sie hierzu die Entwürfe, die unsere Fachgremien entwickelt haben:

 

 

 

….wir freuen uns über Ihre aktive Mitarbeit herzliche Grüß Michael Krug erster vorstand und Dr. Pia Wieteck zweiter Vorstand.

 

….wir freuen uns über Ihre aktive Mitarbeit herzliche Grüß Michael Krug erster vorstand und Dr. Pia Wieteck zweiter Vorstand.

 

 

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PPR 2.0 Erwachsene

Seit dem 14. Juni 2024 ist die Verordnung im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/188/VO.html). Es stellt sich die Frage, was sich in der Finalen Fassung gegenüber den Entwurfsfassungen verändert hat. Im nachfolgenden Abschnitt die zentralen Änderungen.

Die PPR 2.0 kommt

Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Bundesrat der PPR 2.0 Einstufung mit einigen Änderungen zugestimmt hat.

FAQs (Frequently Asked Questions) zur PPR 2.0

In zahlreichen Schulungen zur PPR 2.0 sind uns von Anwendern und Verantwortlichen Fragen zur Auslegung und Interpretation der PPR 2.0 Fragen gestellt worden.