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Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) und Pflegestellen-Förderprogramm tritt am 1. Januar 2016 in Kraft

Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das Gesetz sieht erneut ein Pflegestellen-Förderprogramm vor. Ähnlich wie beim ersten Förderprogramm werden hier Fehler von 2009 wiederholt. Um die Arbeitsbelastung der Pflegenden zu reduzieren und die Qualität der pflegerischen Versorgung zu verbessern, muss der Stellenzuwachs von zusätzlichem Pflegepersonal abgekoppelt von einem erforderlichen Stellenzuwachs bedingt durch Fallzahlensteigerungen realisiert werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Zweckbindung der Mittel für die Verbesserung der Patienten/Pflegepersonalrelation unverzichtbar ist, um die Situation der Pflege nachhaltig zu verbessern.

Auszug aus dem KHSG zum Pflegestellen-Förderprogramm:

„Zur Stärkung der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung (ausschließlich „Pflege am Bett“) wird für die Jahre 2016 bis 2018 ein stufenweise ansteigendes Pflegestellen-Förderprogramm aufgelegt. Allein in den Jahren 2016 bis 2018 belaufen sich die Fördermittel auf bis zu 660 Millionen Euro. Nach dem Ende des Förderprogramms verbleiben die zusätzlichen Mittel in Höhe von jährlich bis zu 330 Millionen Euro im Krankenhausbereich. Die Krankenhäuser haben einen Eigenfinanzierungsanteil in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten zu tragen“.

„Eine beim Bundesministerium für Gesundheit angesiedelte Expertinnen- und Experten-Kommission aus Praxis, Wissenschaft und Selbstverwaltung prüft bis spätestens Ende 2017 zudem, ob im System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups, DRG) oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte (z. B. über den Pflegekomplexmaßnahmen-Score) ein erhöhter Pflegebedarf von an Demenz erkrankten bzw. pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten oder von Menschen mit Behinderungen und der allgemeine Pflegebedarf in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden. Abhängig vom Prüfergebnis sollen von der Kommission Vorschläge unterbreitet werden, wie die sachgerechte Abbildung von Pflegebedarf im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte erfolgen kann. Weiterhin sind Vorschläge zur finanziellen Abschätzung der vorgeschlagenen Maßnahmen vorzulegen. Schließlich ist ein Vorschlag zu erarbeiten, wie kontrolliert werden kann, dass die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms, die für Personalaufwendungen in der Krankenpflege zur Verfügung gestellt werden, ab dem vierten Jahr auf Krankenhausebene unter Berücksichtigung der krankenhausspezifischen Verhältnisse mit möglichst wenig Bürokratieaufwand weiterhin tatsächlich zweckgebunden zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden.“ (Deutscher Bundestag, 2015, S. 38 und 39)

Soll künftig eine pflegerische Versorgung auf wissenschaftlichem Erkenntnisstand der Pflege ohne deutliche Versorgungsdefizite, Unterversorgung und Gefährdung der Patientensicherheit realisiert werden, greift das im Gesetzesentwurf formulierte Pflegestellen-Förderprogramm deutlich zu kurz und wird, wie bereits das Pflegestellen-Förderprogramm von 2009–2012, keinen Effekt auf die Versorgungsqualität und Arbeitsbelastung der Pflege haben.

Empfehlungen der Fachgesellschaft:

  • Fördergelder sind zweckgebunden an die positive Veränderung der Pflegepersonal/Patientenrelation zu koppeln
  • Da durch Studien belegt ist, dass eine reine Anhebung des Pflegepersonals zu keiner Verbesserung der pflegerischen Versorgungsqualität führt, sind Strategien zu entwickeln, wie die Qualität der pflegerischen Patientenversorgung gefördert werden kann. Ein möglicher Weg, den die Fachgesellschaft hier vorschlägt, ist die Einführung von Pflegediagnosen und Interventionen (als Bestandteil des ICD und OPS), die in der elektronischen Patientenakte zur Pflegeprozessdokumentation der Patientensituation genutzt werden kann. Auf Basis dieser Daten ist es möglich, NRGs innerhalb des G-DRG-Systems zu realisieren, sowie bundeseinheitliche Qualitätsindikatoren der Pflege zu etablieren. Zudem kann über ganz einfache Indikatoren nachgewiesen werden, ob die Fördermittel wirklich auch beim Patientenfall am Bett als pflegerische Versorgungsleistung ankommt und damit der vorgesehene Verwendungszweck verfolgt wird.

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