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Krankenhausreform – Fortschreiben bisheriger Fehler! Pflegetherapie und Therapie anderer Berufsgruppen bleiben unsichtbar!

Die ersten Veröffentlichungen im aktuellen Eckpunktepapier zur geplanten Krankenhausreform sind einsehbar.

Die Krankenhausreform verfolgt drei zentrale Zielsetzungen:

  1. Gewährleistung von Versorgungssicherheit,
  2. Sicherung und Steigerung der Behandlungs-qualität sowie
  3. Entbürokratisierung

Zur Realisierung der formulierten Zielsetzungen der Krankenhausreform sollen Kliniken künftig eine Vorhaltevergütung für Leistungsgruppen erhalten, die durch Planungsbehörden der Länder zugewiesen wurden. Die formulierten Qualitätskriterien sind dabei zu erfüllen. Die Qualitätsziele sollen durch die den Leistungsgruppen hinterlegten Qualitätsvoraussetzungen erreicht werden. Betrachtet man die Qualitätskriterien z. B. der Leistungsgruppe „Komplexe Endokrinologie und Diabetologie (Krankenhausplan NRW 2022, S. 131) wird sehr schnell deutlich, dass es sich hier um Strukturqualitätskriterien sowie Verfügbarkeit und Qualifikation von Ärzten handelt. Unter sonstigen Struktur- und Prozesskriterien werden die G-BA/Bund die PpUGV aufgeführt. Auf Länderebene sind z. B. noch Ernährungsberatung, interdisziplinäre Fallkonferenzen usw. aufgeführt (siehe Abb.).

Bisherige Fehler werden fortgeschrieben!

Abgesehen, dass die Qualitätskriterien insgesamt als dürftig bezeichnet werden können, ist es erstaunlich, dass im Kontext der Pflege kein weiteres Qualitätskriterium wie die personelle Ausstattung mittels PpUGV vorgesehen ist. Dabei ist es z. B. wissenschaftlich eindeutig belegt, dass z. B. der Qualifikationsmix in den Pflegeteams mit der Integration von studierten Pflegepersonen ein zentraler Strukturparameter ist, welcher sich auf Qualitätsindikatoren wie Mortalitätsrate und das Auftreten unerwünschter Ereignisse beeinflusst. Eine Forderung der Pflegeberufe könnte z. B. lauten, dass z. B. ein prozentualer Anteil der Pflegepersonen von 10–20 % mit studierten Pflegepersonen zumindest in spezifischen Settings ein Qualitätskriterium in den Leistungsgruppen sein sollte. Auch könnten z. B. zu bestimmten Fachbereichen spezielle Weiterbildungen von Pflegenden gefordert werden, z. B. Pain Nurse; Breast Nurse usw.

Weitere Ideen, wie Pflege, aber auch andere therapeutische Berufsgruppen, durch Vorgaben von Struktur- und Prozessparameter zu den jeweiligen Leistungsgruppen entscheidend dazu beitragen, dass die Qualität der Behandlung und Therapie erhöht wird sollten dringend ausgearbeitet und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Sonst droht die Fortschreibung der bisherigen Defizite. Die Berufsgruppe der Pflege wird als Kostenfaktor mit einer Minimalbesetzung ohne Qualitätsaussagen betrachtet. Jeglicher Anreiz für Kliniken, sich dafür einzusetzen, dass Pflegende evidenzbasiert und pflegetherapeutisch arbeiten können wird weiterhin gelähmt.

Wir fordern daher die Berufsverbände und Stakeholder auf, sich hier aktiv einzubringen und pflegerische Qualitätskriterien zur Aufnahme in den Leistungsgruppen zu definieren.

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PPR 2.0 Erwachsene

Seit dem 14. Juni 2024 ist die Verordnung im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/188/VO.html). Es stellt sich die Frage, was sich in der Finalen Fassung gegenüber den Entwurfsfassungen verändert hat. Im nachfolgenden Abschnitt die zentralen Änderungen.

Die PPR 2.0 kommt

Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Bundesrat der PPR 2.0 Einstufung mit einigen Änderungen zugestimmt hat.

FAQs (Frequently Asked Questions) zur PPR 2.0

In zahlreichen Schulungen zur PPR 2.0 sind uns von Anwendern und Verantwortlichen Fragen zur Auslegung und Interpretation der PPR 2.0 Fragen gestellt worden.