Satzung

Die Satzung der Fachgesellschaft Profession Pflege

§ 1 Name und Sitz der Fachgesellschaft
1.1 Name

Fachgesellschaft - Profession Pflege
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt die Fachgesellschaft den Namenszusatz „e.V.“

1.2 Sitz

Der Sitz des eingetragenen Vereins ist Berlin.

1.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Fachgesellschaft
2.1 Ziele der Fachgesellschaft

Zweck der Fachgesellschaft ist zum einen die Weiterentwicklung sowie zum anderen die Fortbildung der professionellen Pflege zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Die Fachgesellschaft versteht sich als Förderer von Rahmenbedingungen einer „menschenwürdigen, therapeutischen und fördernden Pflege. Eine „adäquate Abbildung von Pflege“ ist nur im Kontext einer professionellen Pflege, einer adäquaten Finanzierung der Pflegeleistung/-berufe in den Institutionen und Gesundheitseinrichtungen, einer wissenschaftlich fundierten Profession der Pflegeberufe sowie einem gesellschaftspolitisch konsentierten Qualitätsniveau möglich. Die Fachgesellschaft fokussiert sich auf diese speziellen Themenbereiche und fördert durch unterschiedliche Aktivitäten die gesellschafts- resp. berufspolitische Diskussion um adäquate Rahmenbedingungen für eine professionelle Pflege.

2.2 Verwirklichung des Zwecks der Fachgesellschaft

Der Satzungszweck der Fachgesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch:

2.2.1 Durchführung von Weiterentwicklung sowie Fortbildung zu folgenden Themen:

  • Adäquate Pflegepersonalbemessung in der Pflege
  • Adäquate Abbildung der pflegerischen Leistungen im G-DRG-System
  • Nursing related groups (NRGs) oder therapeutic Patient related groups (t-PRGs) ein nachhaltiger Ansatz als Ergänzung zum DRG-System in der Krankenhausfinanzierung
    (vor dem Hintergrund der Ausgliederung der Pflege aus dem DRG-System, entwickelt die Fachgesellschaft Profession Pflege e.V. andere Möglichkeiten Pflege abbildbar zu machen und eine Vergütungsrelevanz zu fördern, siehe hierzu unsere Ausführungen zum BAss und Interventionskatalog.*)
  • Qualitätsindikatoren in der Pflege

2.2.2 Information der Öffentlichkeit über den Stand und Entwicklungen zur Pflegepersonalbemessung, G-DRG, NRGs oder andere Möglichkeiten, Qualitätsindikatoren über z.B. Fachartikel, Beiträge, Pressemeldungen, Interviews.

2.2.3 Teilnahme an fachwissenschaftlichen Tagungen und Vorträgen zur Förderung der Diskussion.

2.2.4 Teilnahme am jährlichen Vorschlagswesen des DIMDI zur adäquaten Abbildung der Pflege im G-DRG-System.

2.2.5 Stellungnahmen zu Fragestellungen Krankenhausfinanzierung, der Finanzierung der professionellen Pflege, Qualitätsindikatoren der Pflegepersonen, Auswirkungen einer impliziten Rationierung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Fachgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Fachgesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Fachgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Fachgesellschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Fachgesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Ämter der Fachgesellschaft sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Aktive Mitglieder der Fachgesellschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in die Fachgesellschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Aktive Mitglieder haben Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Widerspruch zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

4.2 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele der Fachgesellschaft ideell und finanziell unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder, ausgenommen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.

4.3 Ehrenmitglied

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich um die Förderung der Zielsetzungen der Fachgesellschaft ganz besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4.4 Mitgliedsbeitrag

Es besteht eine Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beitragshöhe.

4.5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

  • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
  • Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen,
  • die Berichte der Vertreter/innen der Organe der Fachgesellschaft zu prüfen und
  • die laufenden Veröffentlichungen der Fachgesellschaft zu beziehen.
4.6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod,
  • durch schriftlich zu erklärenden Austritt zum Jahresende mit einer Frist von 6 Wochen und
  • durch Ausschluss.
4.7 Ausschluss von der Mitgliedschaft

Nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes kann ein Ausschluss aus der Fachgesellschaft erfolgen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen. Mit dem Ausscheiden aus der Fachgesellschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber der Fachgesellschaft.

§ 5 Organe der Fachgesellschaft

Die Organe der Fachgesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Erweiterter Vorstand
5.1 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorstand, zweiten Vorstand, zwei stellvertretenden Vorständen, einem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand besteht aus gewählten Personen, welche die Funktion eines Beirates übernehmen. Die Anzahl der Beiräte wird in der Mittgliederversammlung entschieden und kann individuell auf Antrag angepasst werden.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes gewählt. Das gleiche Verfahren wird mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes angewendet.

5.2 Zuständigkeit des Vorstandes
5.2.1 Der Vorstand

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Fachgesellschaft zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Festsetzen von Zeit und Ort.
  2. Der Vorstand kann von geeigneten Personen und Stellen Beihilfe zur Förderung des Zwecks der Fachgesellschaft erbitten und über die Annahme dieser Beihilfen entscheiden.
  3. Einberufen der Mitgliederversammlung.
  4. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Verwaltung des Vermögens der Fachgesellschaft.
  6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern der Fachgesellschaft.
  8. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorstand, der zweite Vorstand, die zwei stellvertretenden Vorstände, der Kassenwart und Schriftführer. Je zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten gemeinsam.
  9. Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen und von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
5.2.2 Der erweiterte Vorstand (Beiräte)

Die Aufgaben der Beiräte sind:

  1. die Kontrolle des operativen Geschehens der Fachgesellschaft und
  2. die fachliche Beratung und Entscheidung über die Geschicke und Zielsetzungen der Fachgesellschaft.

Jeder Beirat hat bei Abstimmungen im Vorstand ebenfalls eine Stimme.

5.3 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Fachgesellschaft. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens acht Wochen vor der Versammlung durch Benachrichtigung per E-Mail unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand. Ist der erste Vorstand bei der Mitgliederversammlung verhindert, wird diese vom zweiten oder vom stellvertretenden Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Sitzungsleiter.

Aus besonderem Anlass kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich/per Mail verlangen.

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern. Die Entscheidungen erfolgen auf Antrag in geheimer Abstimmung.

Die Mitgliedsversammlung entscheidet insbesondere über:

  1. den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. die Kassenführung,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. Satzungsänderungen,
  5. die Betragshöhe,
  6. die Richtlinien für die Arbeit der Fachgesellschaft,
  7. die Vergabe der Mittel,
  8. die zur Abstimmung gestellten Anträge,
  9. eine Auflösung der Fachgesellschaft,
  10. Annahme von Spenden und
  11. die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse einsetzen, mit Aufgaben beauftragen und abberufen.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt diese der Mitgliederversammlung vor.

Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung müssen 8 Wochen vorher bekannt gegeben werden.

Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Vorstand nach § 5 Ziffer 5.1 oder von wenigstens 25 Prozent der Mitglieder der Fachgesellschaft gestellt werden.

Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive und Ehrenmitglied eine Stimme. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer/Protokollant unterzeichnet werden. Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in die von Verhandlungen und Beschlüssen angefertigten Niederschriften. Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.

5.4 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben, gelten folgende Bestimmungen:

Der Vorstand

  1. Beschlüsse werden im Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der im Vorstand befindlichen Personen sowie der erste oder einer der stellvertretenden Vorstände
    anwesend ist.
  3. Es kann auch von dem Recht der Briefwahl Gebrauch gemacht werden.
  4. E-Mail-Abstimmung ist für Beschlüsse möglich, nicht aber bei: Auflösung der Fachgesellschaft, Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder weitere in der Mitgliederversammlung definierte Aspekte.
  5. Grundsätzlich können Vorstandssitzungen auch über die modernen Medien der Video- und/oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Eine Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anwesenden per Video/Telefon zugeschaltet sind und ihren Beschluss mitteilen.

Die Mitgliederversammlung

  1. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  2. Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Der/die Vorsitzende oder die Versammlungsleitung stellt die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest.
  3. Es kann auch von dem Recht der Stimmübertragung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original Gebrauch gemacht werden. Bevollmächtigung per E-Mail ist nicht ausreichend.
  4. E-Mail-Abstimmung ist nicht möglich bei: Auflösung der Fachgesellschaft, Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder weitere in der Mitgliederversammlung definierte Aspekte.
  5. Satzungsänderungen und Auflösung der Fachgesellschaft erfordern eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden und Stimmen über Briefwahl.
§ 6 Auflösung der Fachgesellschaft

Die Auflösung der Fachgesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung der Fachgesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen Fachgesellschaft an das

Das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e.V.

welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Löst sich die Fachgesellschaft nur zwecks Änderung der Rechtsform oder zum Zweck der Verschmelzung mit einer gleichartigen oder ähnlichen Organisation auf, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, wenn es sich bei der Nachfolgeorganisation um eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff AO handelt und wenn sie die in dieser Satzung niedergelegten Zwecke unmittelbar und ausschließlich weiterverfolgt.

Geänderte Satzung beschlossen am 19.02.2018 in Essen


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