Stellungnahmen

Pressemitteilung: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Befugniserweiterung in der Pflege - pflegerische Behandlung und Therapie künftig auch auf Basis pflegerischer Diagnosen möglich

Berlin, 6. November 2025 – Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (vormals Pflegekompetenzgesetz) verabschiedet. Mit dem Beschluss erhält die Pflege in Deutschland erstmals eine gesetzlich verankerte eigenständige Behandlungskompetenz. Pflegefachpersonen dürfen künftig heilkundliche Leistungen nicht nur nach ärztlicher Diagnose, sondern auch auf Grundlage pflegerischer Diagnosen erbringen.


„Mit der gesetzlichen Anerkennung pflegerischer Diagnosen wird Pflege als eigenständige Profession im Gesundheitswesen sichtbar. Das ist ein Paradigmenwechsel mit direkter Wirkung auf Versorgungsqualität und Patientenorientierung.“
Fachgesellschaft Profession Pflege


§ 15a SGB V neu: Behandlung durch Pflegefachpersonen


Das neue Gesetz ergänzt das Sozialgesetzbuch V um § 15a Absatz 1 SGB V n. F. (Behandlung durch Pflegefachpersonen). Dort heißt es sinngemäß:
„Pflegefachpersonen dürfen im Rahmen ihrer Kompetenzen Leistungen der ärztlichen Behandlung erbringen, wenn eine ärztliche Diagnose und Indikationsstellung oder eine pflegerische Diagnose vorliegt.“ (vgl. § 15a Abs. 1 SGB V n. F., Beschluss Bundestag vom 06.11.2025)

Damit wird erstmals gesetzlich klargestellt, dass Pflegefachpersonen bestimmte ärztliche Leistungen eigenverantwortlich übernehmen können – entweder auf Basis einer ärztlichen Feststellung oder eigener Pflegediagnose.
Welche Leistungen das konkret sind, legt die gemeinsame Selbstverwaltung in Verträgen fest (§ 73d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V n. F.), und zwar:

  • für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung (einschließlich Anpassung des EBM),
  • für die Langzeitpflege (§ 28 Abs. 5 SGB XI n. F.),
  • sowie über gesonderte Vereinbarungen für die Krankenhausversorgung (§ 112a SGB V n. F.).


Darüber hinaus regelt § 73d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V n. F., dass Pflegefachpersonen künftig Folgeverordnungen häuslicher Krankenpflege (HKP) eigenständig ausstellen können.

  • Eine wissenschaftlich fundierte Aufgabenbeschreibung („Scope of Practice“) wird entwickelt. Dabei kann die Darstellung von Aufgaben „anhand von Pflegediagnosen“ erfolgen – als Basis einer gemeinsamen Fachsprache in der Pflege (vgl. Begründung S. 90 BMG-Referentenentwurf).


Zudem wird die bundesweite Vertretung der Pflegeberufe gestärkt, und Pflegefachpersonen dürfen künftig eigenständig Präventionsberatungen und -empfehlungen aussprechen.


Fachgesellschaft Profession Pflege: Umsetzung entscheidet


Die Fachgesellschaft Profession Pflege (FPP) begrüßt das Gesetz ausdrücklich als „historischen Schritt für die Professionalisierung der Pflege“, mahnt aber eine konsequente Umsetzung an:

  1. Zügige Festlegung übertragbarer Leistungen durch die Selbstverwaltung,
  2. Praxisgerechter Bürokratieabbau und Förderung digitaler Instrumente.


„Jetzt muss aus dem Gesetz gelebte Praxis werden – mit klar definierten Verantwortlichkeiten, Vergütungssicherheit und Vertrauen in die pflegerische Expertise.“
Fachgesellschaft Profession Pflege


Dr. Qiumei Jiang-Siebert

 

 

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