Stellungnahmen

Stellungnahme zum Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) beinhaltet umfangreiche Regelungen. Auf einige Aspekte wird hier im Speziellen eingegangen.

So wird zum Beispiel das Gesetz über Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen begrüßt. Im Besonderen ist das Monitoring des Gesundheitspersonals ein erster Schritt, hier mehr Transparenz auch für die Pflegepersonalausstattung zu erlangen. Zur Förderung der Transparenzerhöhung gehört auch die Veröffentlichung des Pflegepersonalquotienten.

Lesen sie hier einen Ausschnitt aus dem Gesetz …

„Zur Förderung der Transparenz über den Pflegepersonaleinsatz in den Krankenhäusern werden die nach § 137j ermittelten Pflegepersonalquotienten künftig auf der Internetseite des InEK barrierefrei bis zum 31. August eines jeden Jahres veröffentlicht. Der Pflegepersonalquotient beschreibt das Verhältnis zwischen den Vollzeitkräften im Pflegedienst eines Krankenhauses und dem in dem jeweiligen Krankenhaus anfallenden Pflegeaufwand.“ (Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/268/1926822.pdf, S. 100)

Am 23.04.2021 wurde zum GVWG eine zweite Paketänderung eingebracht. In dem Änderungsvorschlag, welcher durch die CDU/CSU und SPD eingebracht wurde, ist im Besonderen der eingebrachte Vorschlag Nr. 49a § 137k für die Pflegeberufe in Zukunft von hoher Bedeutung. Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass auch im Krankenhaus ein wissenschaftlich fundiertes Pflegepersonalbemessungsinstrument entwickelt und eingeführt werden soll.

Lesen Sie den Gesetzentwurf hier…

§ 137 k

Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus

(1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Pflegepersonalbedarfs nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen. Dazu ist ein bedarfsgerechtes standardisiertes, aufwandsarmes, transparentes, digital anwendbares und zukunftsfähiges Verfahren für die Pflegepersonalbemessung über einen analytischen Ansatz unter Hinzuziehung empirischer Daten zu entwickeln, durch das eine fachlich angemessene pflegerische Versorgung in den Krankenhäusern gewährleistet wird. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige auf ihre Kosten; dabei trägt die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung tragen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Versicherungsanteils gemeinsam 50 Prozent der Kosten. Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Bei der Durchführung des Auftrages nach Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche Pflegerat e.V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. zu beteiligen.
(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Dezember 2021 eine Beschreibung des Inhaltes der Beauftragung sowie einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die Entwicklung und Erprobung der Vorgaben nach Absatz 1 vor. Die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 durch die Vertragsparteien hat spätestens bis zum 30. Juni 2022 zu erfolgen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan festgelegten Zeitzielen gefährdet sind, um auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen.
(4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte Entwicklung oder Erprobung gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Firstablauf einzelne Verfahrensschritte selbst durchführen. Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 15. Dezember 2021 nicht über den Inhalt der Beauftragung zur Entwicklung des Bemessungsverfahrens gemäß Absatz 1 Satz 4 geeinigt, beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. August 2022 auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1.“

Der Bundesverband Pflegemanagement und die Fachgesellschaft Profession Pflege e. V. begrüßen diesen Gesetzesentwurf. Allerdings weisen die beiden Verbände darauf hin, dass es bedeutend ist, die Instrumentenentwicklung basierend auf Datensätzen aus der digitalen Pflegeprozessdokumentation entnehmen zu können. Die beiden Verbände haben sich mit diesem Thema bereits seit langem beschäftigt und auch Instrumente hierfür bereitgestellt. In einem Brief an das Bundesministerium für Gesundheit fordern beide Verbände ebenfalls, in das Expertengremium mit aufgenommen zu werden. Insbesondere ist bei der Etablierung eines zukunftsfähigen Instrumentes darauf zu achten, dass momentane Fehlanreize bei der Entwicklung der pflegerischen Arbeit im Krankenhaus minimiert werden und eine aktivierend-therapeutische Pflege in der Fläche gefördert wird. Dieses zum Wohle des Patienten und der pflegerischen Versorgungsqualität sowie Patientensicherheit. Ebenso aber auch um die Attraktivität der Pflegeberufe zu erhöhen. Siehe Stellungnahme 

In dem 2. Änderungspaket wurden auch Überlegungen zur Konkretisierung des Pflegebudgets aufgenommen. Diese gehen uns noch nicht weit genug, um die sich aktuell abzeichnenden Fehlentwicklungen zu minimieren.

Ein weiterer zu begrüßender und seit langem überfälliger Änderungsvorschlag betrifft die Verordnungskompetenz von Pflegefachkräften z. B. im Kontext von Pflegehilfsmitteln.

Lesen sie hier die angedachten Gesetzesänderungen zu § 40 Abs. 6 und 7...

§ 40 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden in fachlich geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es insofern nicht. Satz 2 setzt voraus, dass die Pflegefachkraft über die für diese Entscheidung erforderliche Qualifikation verfügt. Die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, zugleich handelnd als Spitzenverband Bund der Krankenkassen, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung regelmäßig vermutet wird; dabei ist auch festzulegen, über welche Qualifikation die empfehlende Pflegefachkraft hierfür verfügen soll. In den Richtlinien wird auch das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung festgelegt. Die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, zugleich handelnd als Spitzenverband Bund der Krankenkassen, wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzulegen.“

Dieser Vorschlag ist ebenfalls sehr zu begrüßen.

Insgesamt sind im Besonderen die Nachbesserungen zum Gesetzesentwurf für die Berufsgruppe der Pflege positiv zu bewerten und können ein Schritt zu mehr Professionalisierung darstellen.

Als Fachgesellschaft Profession Pflege e. V. werden wir uns zusammen mit dem Bundesverband Pflegemanagement insbesondere für ein zukunftsfähiges Pflegepersonalbemessungsinstrument einsetzen. Dabei sind folgende Anforderungen für uns bedeutend:

  • Das Instrument soll positive Nebeneffekte auf die Qualitätsentwicklung pflegerischer Arbeit haben. Es ist mittlerweile nachgewiesen, dass eine adäquate Pflegeprozessdokumentation positive Auswirkungen auf das pflegerische Outcome hat. Unsere Forderung ist, dass die Personalbemessung basierend auf der Regeldokumentation von pflegerischen Assessmentdaten und Leistungsdaten aufsetzt und keine zusätzliche Dokumentationsanforderung stellt.
  • Im Besonderen die pflegetherapeutischen Pflegeleistungen sind zwingend durch die künftige Systematik abbildbar. Auch Pflegeinterventionen z. B. der Patientenedukation müssen sich in einer Personalbedarfsbemessung wiederfinden.

Als Fachgesellschaft haben wir bereits wichtige Grundlagenarbeiten geleistet. Diskutieren Sie mit uns über die Möglichkeiten eines sinnvollen zukunftsfähigen Personalbemessungsinstruments.

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