Am 01.07.2024 ist die Rechtsverordnung zur Einführung der PPR 2.0 in Kraft getreten. Die Kliniken sind verpflichtet, getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats, erstmals bis zum 31. Januar 2025, für die jeweilige Station und im Fall von Normalstationen für Erwachsene für die jeweilige Schicht auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV)

 

Die Aktivität der Fachgesellschaft

In zahlreichen Sitzungen und Diskussionen wurde eine Arbeitshilfe zur Auslegung der PPBV (PPR 2.0) Erwachsenen und eine Arbeitshilfe zur Auslegung der PPBV (PPR 2.0) für die Früh-, Neugeborenen und Säuglinge entwickelt. Bei den Arbeitshilfe geht es darum eine einheitliche Einstufungspraxis in den Kliniken zu fördern und Fehlauslegungen zu vermeiden. Die unterschiedlichen Arbeitsgruppen bestehend aus Experten der jeweiligen Settings, haben sich die Arbeit nicht leicht gemacht. Ziel der Arbeit war es „Klarheit“ über die Einstufungskriterien zu schaffen UND die Lesbarkeit für die Pflegepraxis zu erleichtern.

Insgesamt haben über 40 Expert*innen in unterschiedlicher Zusammensetzung an 8 Arbeitssitzungen von mind. 2 Stunden teilgenommen um die Vorarbeiten einer kleinen Expertengruppe bestehend aus Pflegewissenschaftler*innen und Personen welche die PPR 2.0 Schulen zu konsentieren und zu diskutieren. Alle Arbeitsgruppen bestanden aus Mitgliedern der Fachgesellschaft Profession Pflege e.V. und interessierten Kolleg*innen aus den Kliniken.

In der Arbeitshilfe wurden ausschließlich die Interpretationsspielräume in der Rechtsverordnung genutzt und diese konkretisiert. Für die Weiterentwicklung ist es bedeutend darüber hinaus Inhalte zu verändern und fehlendes aufzunehmen. Bei der Inhaltsveränderung sollte im Besonderen der Fokus darauf liegen die Komplexität der Einstufungsregeln zu vereinfachen, so dass diese auch aus einer Regeldokumentation ausleitbar sind. Lesen Sie hierzu unsere Überlegungen in dem Bereich der „Weiterentwicklung“.  

Eine korrekte PPR-Einstufung ist bedeutend!

Weder ein Up-Coding noch Down-Coding der PPR-Einstufung ist sinnvoll. Denn wird ein Up-Coding von den Facheinheiten durchgeführt ist zu erwarten, dass die Klinik künftig mit „Strafzahlungen“ zu rechnen hat. Ähnlich wie bei der PpUGV. Kommt es zu einem Down-Coding reicht das Pflegepersonal auf Station nicht aus, um die ermittelten Pflegebedarfe zu decken. Bereits vorhandene Qualitätsdefizite pflegerischer Arbeit werden zunehmen. Daher ist eine korrekte Interpretation und Auslegung der PPR 2.0 ebenso bedeutend wie eine gute Schulung der Mitarbeiter*innen.

Die Arbeitshilfen zur PPR 2.0

Nutzen Sie unsere Einstufungshilfe zur Reduktion von Interpretationsspielräumen und Förderung einer einheitlichen Umsetzung der PPR 2.0.

 

 

Im neuen Jahr werden wir die die PPR 2.0 Kinder und Jugendliche angehen. Wer Interesse hat mitzuwirken kann sich bei der Fachgesellschaft melden!